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Baxida Trading

VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES

1.1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle (Kauf- )Verträge und
sonstige Rechtsgeschäfte, welche wir, die Baxida Trading, mit unseren gewerblichen Kunden
abschließen. Sämtlichen Einkaufsbedingungen oder anderen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten auch
dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
Gleiches gilt für widersprechende Regelungen, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen,
Spezifikationen, Rechnungen oder ähnlichen Dokumenten enthalten sind oder sich aus einem
Gesetz (sofern zulässig), Handels- brauch oder Geschäftspraxis ergeben. Abweichungen oder
Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer firmenmäßig gefertigten
schriftlichen Bestätigung.
1.2. Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.
1.3. An unsere Angebote sind wir 30 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden; eine davon
abweichende Bindung muss gesondert vereinbart werden. Wird das Angebot rechtzeitig
angenommen, erhält unser Kunde eine Auftragsbestätigung übermittelt.
1.4. Bei gewisser Ware in unserem Sortiment ist der Tagespreis von der Industrie abhängig.
Diese Ware wird von uns auf den Belegen entsprechend gekennzeichnet. Wir sind berechtigt,
allfällige Preisänderungen, die zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und der Lieferung
seitens der Industrie vorgenommen werden, an unsere Kunden im selben Ausmaß
weiterzugeben. Der Endpreis dieser Waren wird auf der Rechnung ausgewiesen.
1.5. Wenn unsere Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Woche schriftlich beanstandet wird,
gilt sie als Vertragsinhalt.
1.6. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
1.7. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten wie Anrede, Vor – und Zuname,
Post- und E-Mail-Adresse sowie Kontodaten zum Zwecke der Geschäfts- und Garantie- bzw.
Gewährleistungsabwicklung im gesetzlichen Rahmen abgespeichert werden.

2. LIEFERUNG UND ÜBERNAHME

2.1. Die Ware wird auf Kosten des Käufers, allenfalls auch durch einen Transporteur, an die bei
Bestellung angegebene Lieferadresse geliefert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die
Beförderung der Ware durch einen Transporteur gilt als jedenfalls vom Käufer genehmigt.
2.2. Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Zufahrt mit schwerem Lastzug gewährleistet
ist. Sofern vereinbart, gilt eine Zustellung durch Abladung am Lieferort auch in Abwesenheit des
Kunden als ordnungsgemäß zugestellt.
2.3. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der
Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird bzw. eine Zustellung aus Gründen, die
beim Käufer liegen, nicht möglich ist. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten
unseres Kunden zu lagern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist freihändig zu
verkaufen. Dieser Verkauf stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar; der Verkaufserlös ist lediglich
auf den geschuldeten Kaufpreis in Anrechnung zu bringen.
2.4. Die angegebenen Liefertermine sind freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich der
rechtzeitigen Zulieferung an unser Unternehmen. Für verspätete Lieferungen wird daher
unsererseits keine Haftung übernommen. Bestellungen auf Abruf werden spätestens 6 Monate
nach Auftragserteilung geliefert und verrechnet.
2.5. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Ereignisse
wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der
Energieversorgung, Pandemien, Seuchen und dgl., sowie von uns oder von unseren Lieferanten
nicht zu vertretende Verkehrsunfälle (leichte Fahrlässigkeit schadet hier nicht) und sonstige
Betriebsstörungen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht und zwar
auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind,
jedoch in jedem Falle nur insoweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der
Leistungsstörung nachweisen. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich, so
erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen. Führen derartige Um- stände
lediglich zu einer Warenknappheit, so sind wir auch berechtigt, die jeweils zur Verfügung
stehenden Warenmengen nach eigenem Ermessen auf unsere Abnehmer aufzuteilen.
Keinesfalls werden wir dadurch verpflichtet, uns mit den vertrags- bzw.
angebotsgegenständlichen Waren bei fremden Lieferanten einzudecken. Maßnahmen von
Baxida Trading im Sinne dieser Bestimmungen berechtigen den Abnehmer weder zu
Vertragsrücktritt, noch zu anderen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüche.
2.6. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übernahme der Ware in unseren Lagern durch den
Käufer, bei Lieferungen durch Baxida Trading bei der Anlieferung an die genannte Lieferadresse
bzw. bei der Übergabe der Ware an den Transporteur. Im Übrigen gelten die allgemeinen
gesetzlichen Regelungen über die Gefahrtragung. Wird die Lieferung von Baxida Trading selbst
durchgeführt und kann sie aus von Käufer zu vertretenen Gründen nicht vollzogen werden, so
geht die Gefahr beim ersten Lieferversuch auf den Käufer über.
2.7. Die Ware reist
branchenüblich verpackt; die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet.
Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen oder vergütet, soweit dies gesetzlich geregelt
oder schriftlich vereinbart ist.
2.8. Die Ware wird bei Transport durch Dritte gegen Transportschäden, Transportverluste oder
Bruch nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und dann zu seinen Lasten und auf seine
Rechnung versichert. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der
Ware zu melden und unverzüglich deren Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.

3. RÜCKGABE

3.1. Ein Recht auf Rückgabe besteht nur dann, wenn es im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.
Ware kann diesfalls stets nur originalverpackt, unbeschädigt und ohne Kosten für uns an unser
Werk zurückgestellt werden. Für Beschaffungsware, maßangefertigte Ware, sowie Ware, die
bereits geschnitten oder bearbeitet wurde, besteht kein Rückgaberecht.
3.2. Wurde ein Rückgaberecht vereinbart, so ist der Kunde zur Rückgabe jedenfalls nur unter
Bezahlung einer Manipulationsgebühr von 20% des Bruttopreises bzw. unter Ersatz unseres
tatsächlichen Aufwandes berechtigt.
3.3. Retouren unter einem Wert von EUR 100,- exkl. USt, exkl. Zuschläge sind nicht möglich.

4. MÄNGELRÜGE / GEWÄHRLEISTUNG

4.1. Wir leisten nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr, dass die Ware ordnungsgemäß
ist und gewöhnliche Eigenschaften aufweist; für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet,
wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass
der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
4.2. Für Ausstellungsware und Ware, die als mindere Qualität wie z.B. „Zweite Wahl“,
„Restposten“ bezeichnet wird, leisten wir keine Gewähr, sofern nicht mit dem Kunden
abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
4.3. Garantien über die Beschaffenheit und Eignung der Waren müssen in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.
4.4. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen wird keine
Gewähr geleistet. Geringfügige oder sonstige dem Käufer zumut- bare Änderungen unserer
Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.
4.5. Die Ware ist vom Kunden sofort nach Ablieferung zu untersuchen; hierbei festgestellte
Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird die Mängelrüge nicht ordnungsgemäß
und fristgerecht erhoben, so gilt die Ware als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt, es
sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war.
Solche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung bekannt zu machen, andernfalls die Ware
auch in Ansehung diesen Mangels als genehmigt gilt. Die Geltendmachung von
Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Anfechtung wegen
Irrtums auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
4.6. Die Untersuchung der Ware lediglich durch Stichproben gilt nicht als ordnungsgemäße
Untersuchung.

5. PRODUKTHAFTUNG UND SCHADENERSATZHAFTUNG

5.1. Für von uns zu vertretende Schäden im Rahmen der Produkthaftung, sowie für von uns
verschuldete Schäden haften wir im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
wobei wir ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden haften. Das
Vorliegen unseres Verschuldens und dessen Ausmaß sind vom Geschädigten zu beweisen. Die
Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Übergabe.
5.2. Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung oder Betrieb,
soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten
sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers bzw. Importeurs. Uns treffen
auch keine weiteren Aufklärungspflichten, insbesondere nicht für Lagerung, Wartung, Einbau
oder sonstige Handhabung. Es trifft uns keine Verpflichtung, nicht von uns hergestellte Ware bei
An- oder Weiterverkauf zu untersuchen.
5.3. Regressforderungen, insbesondere gemäß § 12 PHG, sind ausgeschlossen, sofern wir dem
Kunden binnen einer angemessenen Frist einen im EWR- ansässigen Haftungspflichtigen
namhaft machen und unsere Ansprüche diesem gegenüber dem Kunden zur Abtretung
anbieten. Bei dem allenfalls zustande kommenden Zessionsvertrag haften wir ausschließlich für
die Tatsache, dass der Haftungspflichtige unser Vorlieferant war, nicht aber für die
Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung.
5.4. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen
über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle
eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
5.5. Jedenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für bloße Vermögens- oder
mittelbare Schäden (einschließlich Gewinnentgang) und Folgeschäden. Vorteile, die dem
Kunden aufgrund des Schadens, für welchen wir einzustehen haben, entstehen, hat er sich auf
den Schadenersatzanspruch anrechnen zu lassen.

6. ZAHLUNG

6.1. Der Kunde stimmt ausdrücklich der Rechnungslegung und Übermittlung von Rechnungen
auf elektronischem Wege iSd § 11 Abs 2 zweiter Unterabsatz Umsatzsteuergesetz zu.
6.2. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug bei Erhalt sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts
anderes vereinbart ist; bei vereinbarten Zahlungszielen beginnt die Zahlungsfrist mit dem
Rechnungsdatum; bei Zahlungsverzug gelten allenfalls gewährte Rabatte und sonstige
Vergütungen (insbesondere Bonifikationen) als verfallen. Bei Zahlungsverzug oder Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, unseren Listenpreis (Bruttopreis) zu verrechnen.
6.3. Die Inanspruchnahme von eingeräumten Skonti setzt voraus, dass alle uns zustehenden
und bereits fälligen Ansprüche so beglichen sind (siehe Pkt. 5.5.), dass wir am Tag der Fälligkeit
über diese auf unserem Konto verfügen können.
6.4. Für Bestellungen ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten unsere Preise am Tag der
Lieferung bzw. Abholung der Ware.
6.5. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Wechselsteuer,
Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage
und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
6.6. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung, zunächst auf Kosten, dann
auf Zinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet, auch wenn sie anders gewidmet wurden.
6.7. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Inkassovollmacht, von der sich der Kunde zu vergewissern hat, berechtigt.
6.8. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art immer ist
ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
6.9. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, aus diesem entstehende zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendige Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens
von Inkassobüros und Anwälten nach dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, sowie
Verzugszinsen von 12% p.a. zu verrechnen. Wir sind zudem jedenfalls berechtigt, uns
verrechnete, höhere Bankzinsen zu verlangen.
6.10. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber
dem Kunden sofort fällig zu stellen, die sofortige Zahlung von sämtlichen aushaftenden
Forderungen zu verlangen und insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen;
dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände
über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden. Das
Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB bleibt davon unberührt.
6.11. Bei Zahlungs- oder Abnahmeverzug des Kunden sind wir unter Setzung einer 8-tägigen
Nachfrist berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte (insbesondere jenes gemäß 2.3.),
die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt
vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung
unserer Rechte, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zurückzutreten.
6.12. Im Falle eines Vertragsrücktritts haben wir die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz
von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir von weiteren Leistungs- und
Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, alle noch ausstehenden Lieferungen bzw.
Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu fordern oder nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Käufer unberechtigt vom
Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des
Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der
Käufer verpflichtet, nach unserer Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten.
6.13. In „Zahlungsverzug“ im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen befindet sich der Kunde,
wenn er unsere Forderungen (sowohl die Kaufpreis- als auch sonstige Nebenforderungen) bei
Fälligkeit nicht oder nicht vollständig beglichen hat.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Kunden aus
dem Kaufvertrag in unserem Eigentum.
7.2. Der Kunde ist berechtigt, in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des
täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern; die Sicherungsübereignung oder Verpfändung
solcher Waren sind dem Kunden ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen
Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die
noch in unserem Eigentumsvorbehalt sind, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der
Kunde uns unverzüglich zu verständigen; allfällige mit der Durchsetzung unserer Ansprüche
erwachsende Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen. Wir sind berechtigt, das
Betriebsgelände des Kunden zu gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten und die
Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, um sie, unbeschadet der zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege der Versteigerung
bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös rechnen wir nach Abzug der entstandenen
Kosten dem Käufer auf seine Verbindlichkeiten an, einen etwaigen Überschuss bezahlen wir an
ihn aus.
7.3. Auch bei Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht
unser Eigentum nicht unter; in diesem Falle gilt als vereinbart, dass uns an der durch Be- oder
Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.

8. FORDERUNGSABTRETUNG

8.1. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung des uns zustehenden Kaufpreises samt
Nebenforderungen vom Kunden an einen Dritten verkauft, so bietet uns der Vertragspartner
schon jetzt die Abtretung seiner ihm gegenüber dem Dritten zustehenden Kaufpreisforderung
samt allen Nebenansprüchen zur Sicherung an. Die Annahme des Angebots erfolgt schriftlich
an die zuletzt uns bekanntgegebene Adresse des Kunden („Angebot einer Sicherungszession“).
Der Kunde ist diesfalls verpflichtet, die Sicherungszession in seinen Büchern zu vermerken und
sie dem Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei EDV-Buchhaltung des Kunden ist diese Abtretung
zusätzlich in der Offenen-Posten-Liste einzutragen.
8.2. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten
werden.

9. ERHALT VON INFORMATIONEN / DATENSCHUTZ

9.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, Informationen, Newsletter etc. über
elektronische Medien von Baxida Trading zu erhalten. Der Kunde kann diese
Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. Bei Widerruf der Einverständniserklärung zum
elektronischen Erhalt der Informationen erwächst dem Kunden jedoch kein Rechtsanspruch
darauf, die in elektronischer Form versendeten Informationen im Wege anderer Zustellformen
zu erhalten.
9.2. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung seiner im
Rahmen der Vertragsbeziehung bekanntgegebenen Daten ausdrücklich zu. Die Vertragsdaten
werden zu den vorgenannten Zwecken gespeichert und werden dem Kunden über schriftliche
Anfrage per E-Mail zugesendet.
9.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse
bekanntzugeben, widrigenfalls unsere sämtlichen Schriften und Erklärungen als zugegangen
gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

11. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

11.1. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der
Ort unseres Unternehmenssitzes.
11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien. Wir behalten uns vor, allenfalls den
gesetzlichen Gerichtsstand unseres Kunden bei Rechtsstreitigkeiten zu wählen.
11.3. Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-
Einheitskaufrechts anwendbar.

12. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

12.1. Überbindungspflicht: Die Verpflichtungen des Käufers aus den mit uns abgeschlossenen
Verträgen inklusive dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für seine
Rechts- und Geschäftsnachfolger, wobei der Käufer zur entsprechenden Überbindung
verpflichtet ist.
12.2. Zurückbehaltungsrecht: Der Kunde ist im Falle eines eine Zurückbehaltung gesetzlich
rechtfertigenden Sachverhalts stets nur zum Zurückhalten eines im Verhältnis zu seinem
geltend gemachten Anspruch angemessenen Teils des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
Weiters ist er berechtigt, sein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund der
zahlungsgegenständlichen Lieferung, nicht aber allfälliger anderer Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung mit uns auszuüben.
12.3. Vertraulichkeit: Jede Partei stimmt zu und verpflichtet sich, alle vertraulichen Daten der
jeweils anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der gegenseitigen Vertragsbeziehung
bekannt werden, grundsätzlich und über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus geheim zu
halten. Dies gilt nicht im Falle (i) einer die Partei gesetzlich oder aufgrund eines behördlichen
Auftrags treffenden Auskunftspflicht oder bei (ii) offensichtlichen oder (iii) bereits davor
bekanntgewordenen Daten.
12.4. Verzicht: Ein Verzicht auf die Geltendmachung oder Einhaltung einer Bestimmung des
Vertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen bedarf stets der Schriftform, insbesondere
bedeutet die Unterlassung der Geltendmachung niemals einen Verzicht auf unsere Ansprüche.
Ein Verzicht auf die Geltendmachung unserer Ansprüche aufgrund eines bestimmten Verstoßes
gilt nicht als Verzicht hinsichtlich anderer oder künftiger Verstöße.
12.5. Salvatorische Klausel: Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
dieses Vertrages bleibt der Restvertrag vollinhaltlich aufrecht. Die unwirksame Bestimmung gilt
als durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende
gesetzlich zulässige Bestimmung ersetzt.
Stand: Februar 2023